AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Firma Ortenau Elektrotechnik GmbH & Co. KG

I. Allgemeines

1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von Ortenau Elektrotechnik GmbH & Co. KG (nachstehend: Auftragnehmer) auszuführenden Aufträge sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers, denen ausdrücklich widersprochen wird.

2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen

1. Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Soweit ein schriftliches Angebot oder ein Angebot in elektronischer Form des Auftragnehmers vor – liegt und nichts anderes vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 15 Kalendertagen nach Zugang beim Auftraggeber bindend.

2. Maßangaben in Angebotsunterlagen des Auftragnehmers (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd maß genau, soweit nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet werden.

3. Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Eventuell vom Auftraggeber erstellte Kopien oder sonstige Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu vernichten.

4. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind mangels abweichender ausdrücklicher Vereinbarung stets vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.

III. Preise

1. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.

2. Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an den Auftraggeber weiterberechnet, wenn die Werkleistung nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht wird.

3. Erhöhungen von Beschaffungspreisen werden im kaufmännischen Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an den Auftraggeber weiterberechnet, wenn die Werkleistung nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht wird.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu beschleunigen und vom Auftraggeber/Besteller ohne jeden Abzug (Skonto, Rabatt), nach Abnahme spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Auftragnehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tagesfrist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, soweit auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Unberechtigte Skontoabzüge werden nicht akzeptiert und von Ortenau Elektrotechnik GmbH & Co. KG nachgefordert.

3. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; hierbei anfallende Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.

4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

V. Sicherheiten

1. Ortenau Elektrotechnik GmbH & Co. KG behält sich vor, vom Auftraggeber Sicherheiten zu fordern, die auch durch Bankbürgschaft erbracht werden können (648a BGB). Verlangt Ortenau Elektrotechnik GmbH & Co. KG Sicherheiten, so ist Ortenau Elektrotechnik GmbH & Co. KG berechtigt, mit der Ausführung der Werkleistung erst dann zu beginnen oder deren Fortsetzung zu unternehmen, wenn die Sicherheit innerhalb von Ortenau Elektrotechnik GmbH & Co. KG gesetzter angemessener Frist erbracht wurde.

2. Verzögert sich die Ausführung der Werkleistung infolge verspäteter Erbringung der Sicherheit, verlängern sich vereinbarte Vertragsfristen um den Zeitraum der Verspätung nebst einer angemessenen Anlaufzeit.

VI. Ausführung

1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß II. Ziffer 3 erforderlichen Genehmigungen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn nebst kostenloser Bereitstellung eines Stromanschlusses gewährleistet und eine vereinbarte Sicherheit bzw. eine vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

2. Sind Schneid-, Schweiß- oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren (z.B. Feuergefahr in Räumen, Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen, feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für Leib und Leben von Personen, usw.) hinzuweisen.

VII. Abnahme und Gefahrenübergang

1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung.

2. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrübergang liegt auch vor, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

3. Die Werkleistung ist unmittelbar nach Fertigstellung abzunehmen. Dies gilt insbesondere nach erfolgter probeweiser Inbetriebsetzung und für den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (z.B. Baustellenheizung). Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.

VIII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil
a) der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt, oder
b) der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Kosten des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich des Auftragnehmers fällt.

IX. Sachmängel

1. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung durch den Auftraggeber.

2. Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, z. B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.

3. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung des Auftraggebers oder Dritter, gewaltsame Zerstörung oder durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. von Dichtungen) entstanden sind.

4. Systemimmanente geringe Farbabweichungen und anderweitige geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

5. Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages (z.B.: Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag) beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.

X. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht am Gegenstand des Werkvertrages selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur wie folgt: Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst (Auftragnehmer), seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen; bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht die Haftung auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung; im Fall des Vorliegens von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat; im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkvertragsgegenstandes (auch im Sinne einer garantierten Abwesenheit eines Mangels); bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit (nicht jedoch grober Fahrlässigkeit und Vorsatz) ist der Schadensersatz des Auftraggebers, der kein „Verbraucher“ ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; entsprechend der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

XI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Liefergegenstand bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks wird.

2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.

3. Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab.

XII. Miete

1 Ist Vertragsgegenstand die Vermietung von Anlagen (z.B. Baustromzähler) so ist der vereinbarte Mietzins monatlich im Voraus zu entrichten. Der Mietzins muss bis zum dritten Werktag eines Monats auf dem Konto von Ortenau Elektrotechnik GmbH & Co. KG eingehen.

2. Der Mieter verpflichtet sich, eine während der Mietzeit entstandene Beschädigung der Mietsache unverzüglich gegenüber Ortenau Elektrotechnik GmbH & Co. KG mitzuteilen.

3. Der Mieter ist nicht berechtigt, Eingriffe an der Mietsache selbst oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Jeglicher Eingriff darf ausschließlich von Ortenau Elektrotechnik GmbH & Co. KG vorgenommen werden. Dies gilt nicht, wenn Gefahr im Verzug ist und Ortenau Elektrotechnik GmbH & Co. KG nicht unmittelbar die notwendigen Arbeiten durchführen kann. Hat der Mieter eine Beschädigung oder den Verlust der Mietsache zu vertreten, so ist er dennoch für die Zeit bis zur Instandsetzung oder Ersatzgestellung zur Entrichtung des Mietzinses verpflichtet. In diesem Falle ist Ortenau Elektrotechnik GmbH & Co. KG berechtigt, die Kosten der Instandsetzung vom Mieter einzufordern.

4. Der Mieter hat die Mietsache nach Beendigung des Mietvertrages in ordnungsgemäßem vertragsgerechtem Zustand zurückzugeben.

5. Ortenau Elektrotechnik GmbH & Co. KG ist berechtigt, das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn der Mieter unsachgemäßen Gebrauch von der Mietsache macht oder diese ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens Ortenau Elektrotechnik GmbH & Co. KG einem Dritten zum Gebrauch überlässt oder den vereinbarten Mietzins nicht zahlt und eine von Ortenau Elektrotechnik GmbH & Co. KG gesetzte Frist zur Zahlung rückständiger Miete fruchtlos verstreichen lässt. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Mieters das vorläufige Insolvenzverfahren oder das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

6. Im Falle der fristlosen Kündigung ist Ortenau Elektrotechnik GmbH & Co. KG berechtigt, die Mietsache auf Kosten des Mieters abzuholen. Dies gilt auch für den Fall, dass bei ordentlicher Kündigung der Mieter die Mietsache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgibt.

XIII. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Gerichtsstand ist nach Wahl Ortenau Elektrotechnik GmbH & Co. KG entweder Freiburg oder der Ort der werkvertraglichen Ausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist. Im Übrigen richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Vorschriften. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

XIV. Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Geltung der anderen Bestimmungen hierdurch nicht berührt, insbesondere bleibt ein Vertrag bestehen. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung ist die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die ihrem Inhalt nach dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Ziel am nächsten kommt.